SICHERHEITSSCHUHE

lt. ÖNORM Z1259

Die gesetzlichen Richtlinien für ortho-

pädisch angepasste Sicherheits- und

Berufsschuhe müssen seit 2012 erfüllt

werden.

Im April 2012 ist die neue ÖNORM Z1259 in Kraft getreten.  Diese Norm regelt das Verfahren für die Herstellung und Konformitätsbewertung für orthopädische Sicherheits- und Berufsschuhe und bietet damit erstmalig Rechtssicherheit für den Anwender, den Dienstgeber und den Orthopädie-schuhmacher als Inverkehrbringer dieser persön-lichen Schutzausrüstung (PSA).

 

Die Formulare zum Download im PDF-Format, finden Sie hier.

 

Orthopädisches Schuhwerk muss seit April 2012, neben den orthopädischen Anforderungen, zu-sätzlich die Anforderungen an Sicherheits- und Berufsschuhe entsprechend der Risikobeurteilung (Evaluierung) von Arbeitsplätzen erfüllen.

 

Link zum Sozialministerium/Arbeitsinspektion

 

Daher dürfen seit April 2012 Sicherheitsschuhe nur mehr von zertifizierten Orthopädieschuh-machern und nur mit einem zertifizierten Sicherheitsschuhbausatz und zertifizierten Sicherheitsschuheinlagen orthopädisch ange-passt werden.

 

Dies gilt auch für das bloße Einlegen einer ortho-pädischen Fußeinlage in einen Sicherheitsschuh weil sich dadurch der Zehenschutzraum unter der Stahlkappe verringert.

 

Hierzu gibt es eine Auflistung von Sicherheits-schuhmodellen verschiedener Hersteller welche zugelassen sind.  Es dürfen ausschließlich Modelle aus dieser Zulassungsliste für die orthopädische Schuhanpassung oder das Einlegen von orthopä-dischen Sicherheitsschuheinlagen verwendet werden. Durch dieses Verfahren wird sicherge-stellt, dass der Sicherheitsschuh auch nach der orthopädischen Anpassung alle sicherheitsrele-vanten Eigenschaften aufweist, wie z.B. Antistatik oder Resthöhe der Zehenschutz-kappe. Jeder Sicherheitsschuh bekommt nach der orthopädi-schen Anpassung eine Konformitäts-erklärung nach ÖNORM Z1259 ausgestellt, die nachweist dass sämtliche Sicherheitsmerkmale weiterhin vorhanden sind.

 

ÖNORM Z1259 - was ändert sich für den Arbeitgeber?

 

§ 70 Abs. 1 Z 4 ASchG besagt, dass der Arbeitgeber für die Berücksichtigung aller gesundheitlichen Erfordernisse seiner Arbeitnehmer/innen am Ar-beitsplatz zu sorgen hat.

 

§ 70 Abs.  Z 5    ASchG legt fest, dass der Arbeit-geber auch die individuelle erforderliche Anpas-sung von PSA zu übernehmen hat.

 

Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Kosten für eine orthopädische Anpassung von Sicherheits-schuhen zur Gänze übernehmen muss.

 

Einige gesetzliche Sozialversicherungsträger, wie z.B. die Steiermärkische Gebietskrankenkasse, lehnen eine Kostenübernahme für Einlagen oder orthopädischen Änderungen an Sicherheitsschu-hen ausdrücklich ab.

 

Die Unfallversicherung übernimmt diese Kosten nur, wenn sie Folge eines Arbeitsunfalles sind.

 

Ihre Vorteile durch eine Bestellung bei uns:

 

Ihre Mitarbeiter erhalten eine fachgerechte und

  persönliche orthopädische Anpassung durch

  unser bestens geschultes Technikerteam.

 

• Wir übernehmen die gesamte Z1259 Dokumen-

  tationsabwicklung und die Administration für Sie

  und übermitteln Ihnen die fertige Konformitäts-

  erklärung, dadurch erhalten Sie Rechtssicherheit.

 

• Unser bindender Preiskatalog ermöglicht Ihnen

  planbare Kostenermittlung.

 

• Nach Auslieferung der Sicherheitsschuhe an den

  Arbeitnehmer erhalten sie die Rechnung direkt

  von uns.

 

Ablauf der Beschaffung:

 

Ihre Mitarbeiter benötigen eine ärztliche Verord-nung des Betriebsarztes oder eines Allgemein-mediziners.

Sie müssen nur noch den Bedarfsanforderungs-schein ausfüllen und an uns senden. Diese 2 Formulare genügen - den Rest erledigen wir für Sie!

 

Download Dokumente im PDF-Format:

 

Bedarfsanforderungsschein

 

Kataloge der Z1259 zertifizierten

   Schuhmodelle

 

Z1259 Information

 

Gebrauchsanweisung /Endkunden-

   information - Sicherheitsschuhe