SICHERHEITSSCHUHE

lt. ÖNORM Z1259

Die gesetzlichen Richtlinien für orthopädisch angepasste Sicherheits- und Berufsschuhe müssen seit 2012 erfüllt werden.

Im April 2012 ist die neue ÖNORM Z1259 in Kraft getreten.  Diese Norm regelt das Verfahren für die Herstellung und Konformitätsbewertung für orthopädische Sicherheits- und Berufsschuhe und bietet damit erstmalig Rechtssicherheit für den Anwender, den Dienstgeber und den Orthopädieschuhmacher als Inverkehrbringer dieser persönlichen Schutzausrüstung (PSA).

 

Die Formulare zum Download im PDF-Format, finden Sie hier.

 

Orthopädisches Schuhwerk muss seit April 2012, neben den orthopädischen Anforderungen, zusätzlich die Anforderungen an Sicherheits- und Berufsschuhe entsprechend der Risikobeurteilung (Evaluierung) von Arbeitsplätzen erfüllen.

 

Link zum Sozialministerium/Arbeitsinspektion

 

Daher dürfen seit April 2012 Sicherheitsschuhe nur mehr von zertifizierten Orthopädieschuhmachern und nur mit einem zertifizierten Sicherheitsschuhbausatz und zertifizierten Sicherheitsschuheinlagen orthopädisch angepasst werden.

 

Dies gilt auch für das bloße Einlegen einer orthopädischen Fußeinlage in einen Sicherheitsschuh weil sich dadurch der Zehenschutzraum unter der Stahlkappe verringert.

 

Hierzu gibt es eine Auflistung von Sicherheitsschuhmodellen verschiedener Hersteller welche zugelassen sind.  Es dürfen ausschließlich Modelle aus dieser Zulassungsliste für die orthopädische Schuhanpassung oder das Einlegen von orthopädischen Sicherheitsschuheinlagen verwendet werden.  Durch dieses Verfahren wird sichergestellt, dass der Sicherheitsschuh auch nach der orthopädischen Anpassung alle sicherheitsrelevanten Eigenschaften aufweist, wie z.B. Antistatik oder Resthöhe der Zehenschutzkappe. Jeder Sicherheitsschuh bekommt nach der orthopädischen Anpassung eine Konformitätserklärung nach ÖNORM Z1259 ausgestellt, die nachweist dass sämtliche Sicherheitsmerkmale weiterhin vorhanden sind.

 

ÖNORM Z1259 - was ändert sich für den Arbeitgeber?

 

§ 70 Abs. 1 Z 4 ASchG besagt, dass der Arbeitgeber für die Berücksichtigung aller gesundheitlichen Erfordernisse seiner Arbeitnehmer/innen am Arbeitsplatz zu sorgen hat.

 

§ 70 Abs.  Z 5    ASchG legt fest, dass der Arbeitgeber auch die individuelle erforderliche Anpassung von PSA zu übernehmen hat.

 

Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Kosten für eine orthopädische Anpassung von Sicherheitsschuhen zur Gänze übernehmen muss.

 

Einige gesetzliche Sozialversicherungsträger, wie z.B. die Steiermärkische Gebietskrankenkasse, lehnen eine Kostenübernahme für Einlagen oder orthopädischen Änderungen an Sicherheitsschuhen ausdrücklich ab.

 

Die Unfallversicherung übernimmt diese Kosten nur, wenn sie Folge eines Arbeitsunfalles sind.

 

Ihre Vorteile durch eine Bestellung bei uns:

 

Ihre Mitarbeiter erhalten eine fachgerechte und persönliche orthopädische Anpassung durch unser
  bestens geschultes Technikerteam.

 

• Wir übernehmen die gesamte Z1259 Dokumentationsabwicklung und die Administration für Sie und
  übermitteln Ihnen die fertige Konformitätserklärung, dadurch erhalten Sie Rechtssicherheit.

 

• Unser bindender Preiskatalog ermöglicht Ihnen planbare Kostenermittlung.

 

• Nach Auslieferung der Sicherheitsschuhe an den Arbeitnehmer erhalten sie die Rechnung direkt von

  uns.

 

Ablauf der Beschaffung:

 

Ihre Mitarbeiter benötigen eine ärztliche Verordnung des Betriebsarztes oder eines Allgemeinmediziners.

Sie müssen nur noch den Bedarfsanforderungsschein ausfüllen und an uns senden

Diese 2 Formulare genügen - den Rest erledigen wir für Sie!

 

Download Dokumente im PDF-Format:

 

Bedarfsanforderungsschein

 

Kataloge der Z1259 zertifizierten Schuhmodelle

 

Z1259 Information

 

Gebrauchsanweisung / Endkundeninformation - Sicherheitsschuhe